PatentService Stahlberg

Recherche | Analyse | Report

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Allgemeines

Für sämtliche von PatentService Stahlberg, Inhaber Herr Helge Stahlberg, Friedrich-Ruin Str. 37, 48249 Dülmen (»Auftragnehmer«) angebotenen Lieferungen und Leistungen, insbesondere für die Durchführung von Patentrecherchen, gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PatentService Stahlberg. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (»Auftraggeber«) gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Nach oben

§ 2 - Vertragsschluss

§2.1 Die Darstellung der Leistungen auf den Internetseiten oder sonstigen Anzeigen und Broschüren des Auftragnehmers stellt noch kein verbindliches Angebot im juristischen Sinne dar.

§2.2 Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer per Post oder E-Mail übersandtes Angebot annimmt und das unterschriebene Angebot innerhalb von 14 Tagen dem Auftragnehmer per Post zugestellt wird.

Nach oben

§ 3 - Leistungen des Auftragnehmers

§3.1 Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus dem zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist ein Bericht über das Ergebnis der Patentrecherche geschuldet. Insbesondere für Übersetzungen oder Erklärungen zu den ermittelten Dokumenten ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

§3.2 Eine inhaltlich vollständige Recherche kann der Auftragnehmer nicht zusichern. Der Auftragnehmer kann nur zusichern, mit einem Höchstmaß seiner persönlichen und technischen Möglichkeiten sorgfältig zu arbeiten. Insbesondere prüft der Auftragnehmer nicht die inhaltliche Richtigkeit der gelieferten Schriften. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, auf die zu Recherchezwecken zurückgegriffen wird, wird auch von den Datenbankanbietern nicht garantiert.

Nach oben

§ 4 - Gegenleistung / Entgelt

§4.1 Die Leistung des Auftragnehmers wird gemäß der vertraglichen Vereinbarung berechnet. Das Entgelt wird ermittelt aus einem Stundensatz und dem Zeitaufwand, welcher vor Durchführung der Leistung des Auftragnehmers nur geschätzt werden kann.

§4.2 Sämtliche vom Auftragnehmer genannten Entgelte verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Weitere Kosten werden dem Auftraggeber nur nach ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung berechnet.

Nach oben

§ 5 - Zahlungen / Fälligkeit

§5.1 Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung.

§5.2 Forderungen des Auftragnehmers werden vorbehaltlich abweichender Regelung innerhalb von 7 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Auftraggeber fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers in Verzug, soweit er nicht fristgemäß innerhalb dieser 7 Tage nach Rechnungserhalt bezahlt hat.

§5.3 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, steht.

Nach oben

§ 6 - Leistungserbringung / Leistungszeit

§6.1 Die Leistung ist vollständig erbracht, sobald der Bericht über die Patentrecherche erstellt wurde.

§6.2 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung ist ein exakter Fertigstellungstermin nicht zwischen den Parteien vereinbart, da der genaue Umfang und Zeitaufwand der Recherchetätigkeit erst im Laufe der Auftragsdurchführung bekannt wird.

§6.3 Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf Höhere Gewalt, z.B. allgemeine Störungen der Telekommunikation, Ausfall von Patentdatenbanken oder auf ähnliche Ereignisse zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Lieferungsverzögerung informieren.

Nach oben

§ 7 - Mitwirkungspflichten

§7.1 Für die Leistungen des Auftragnehmers teilt der Auftraggeber seine Problemstellung unter Angabe von Hinweisen auf fachspezifische Suchbegriffe mit.

§7.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen und Informationen erbracht werden. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, so sind die daraus entstehenden Folgen vom Auftraggeber zu tragen.

Nach oben

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

Die Arbeitsergebnisse als Teil der Leistung des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Nach oben

§ 9 - Gewährleistung

§9.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§9.2 Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit und sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer umgehend den Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt bzw. als mangelfrei abgenommen, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar oder wurde vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen.

Nach oben

§ 10 - Haftung, Rücktritt

§10.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für eine inhaltlich vollständige Recherche, siehe auch §3.2. Der Auftragnehmer haftet lediglich für eine sorgfältige Auswertung und Prüfung der im Angebot benannten und zur Recherche herangezogenen Datenbanken.

§10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Leistung.

Nach oben

§ 11 - Urheber- und Nutzungsrechte

§11.1 Sämtliche im Rahmen von Patentrecherchen und ähnlichen Leistungen übermittelten Daten unterliegen dem Urheberrecht der Datenbankanbieter oder Datenbankhersteller. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Beachtung dieser Urheberrechte. Eine Weitergabe von Patentdaten an Dritte ist nur nach vorheriger Absprache und unter Hinweis auf das Urheberrecht der Datenbankanbieter oder Datenbankhersteller gestattet.

§11.2 Copyrightzeichen dürfen nicht entfernt werden.

Nach oben

§ 12 - Gerichtsstand und anwendbares Recht

§12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz des Auftragnehmers.

§12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht.

Stand: Oktober 2021

Nach oben